Familienrecht
Scheidung, Unterhalt, Güterrecht, Vermögen, Sorgerecht, Umgangsrecht
Ehescheidung
Bei Trennung, Scheidung und Regelung der Scheidungsfolgen ist kompetente rechtliche Beratung unumgänglich. Dies gilt gerade dann, wenn eine kosten- und zeitsparende einvernehmliche Regelung der Scheidungsfolgen gewünscht ist, eigene Positionen aber nicht ohne angemessene Kompensation aufgegeben werden sollen. Unterhaltsansprüche sind zu prüfen und es ist die wirtschaftliche Entflechtung der Ehegatten rechtswirksam umzusetzen.
Versorgungsausgleich
Sofern eine Ehe nicht von kurzer Dauer war, wird im Scheidungsverfahren der Versorgungsausgleich, also der Ausgleich der während der Ehezeit erworbenen Rechte auf Altersvorsorge durchgeführt. Insbesondere bei einer Beamtenversorgung, bei Erwerbsminderungsrente oder bei Selbstständigen, die keine üblichen Anrechte auf Altersvorsorge erworben haben, kann ein schematischer Ausgleich unter Umständen zu unbilligen Ergebnissen führen.
In solchen Fällen kann der Versorgungsausgleich mit einer Vereinbarung gezielt modifiziert werden.
Ehegattenunterhalt
Soweit auf der Seite des pflichtigen Ehegatten Leistungsfähigkeit und auf der Seite des bedürftigen Ehegatten Bedürftigkeit vorliegen, hat der dauernd getrennt lebende und bedürftige Ehegatte idR. einen Unterhaltsanspruch gegen den anderen Ehegatten. Über den sog. Elementar-Unterhalt hinaus kann auch ein Anspruch auf Alters- und Krankenvorsorgeunterhalt bestehen.
Auseinandersetzung des Vermögens
Die Auseinandersetzung des Vermögens der Ehegatten erfolgt im Scheidungsverfahren nicht von Amts wegen. Dies gilt auch für gemeinsame Immobilien, bei denen sich die Eigentums- und Besitzverhältnisse durch die Scheidung nicht ändern. Es gilt also, einen Weg zur Vermögensauseinandersetzung unter angemessener Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen des Mandanten zu erarbeiten. Nur als letztes Mittel sollte eine Teilungsversteigerung in Erwägung gezogen werden.
Kindesunterhalt
Der Elternteil, der ein minderjähriges Kind betreut, kann regelmäßig Barunterhalt für das Kind vom anderen Elternteil verlangen. Volljährige Kinder haben ihren Unterhaltsanspruch selbst geltend zu machen. Grundsätzlich kann ein volljähriges Kind Unterhalt bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung beanspruchen.
Umgang und Sorgerecht
Wo in Kindschaftssachen – grundsätzlich wünschenswerte – einvernehmliche Vereinbarungen scheitern, setzen wir uns dafür ein, dass eine tragfähige gerichtliche Entscheidung getroffen wird.
Vorschuss der Verfahrenskosten
Wo die ehelichen Lebensverhältnisse es erlauben, machen wir für den wirtschaftlich schwächeren Ehegatten einen sog. Verfahrenskostenvorschuss gegen den wirtschaftlich stärkeren Ehegatten geltend, der die Kosten des gerichtlichen Scheidungsverfahrens deckt.
Verfahrenskostenhilfe
Bei engen wirtschaftlichen Verhältnissen können die Kosten für das gerichtliche Scheidungsverfahren nebst Folgesachen über Verfahrenskostenhilfe bestritten werden.